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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen:
Sämtliche Lieferungen erfolgen ausschließlich gemäß dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere Geschäftsbedingungen unserer Abnehmer, werden nur dann für uns verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich angenommen worden sind.
 

A. Lieferung
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Lieferung, Leistung und Berechnung erfolgen zu den von uns vor Versand oder Abholung der Ware zuletzt bekannt gegebenen Preisen und Bedingungen. Nicht vorhergesehene Rohstoff-, Lohn-, Energie- und sonstige Kostenänderungen berechtigen uns zu entsprechenden Preisangleichungen.

Wir liefern an unsere unmittelbaren Abnehmer nach unserer Wahl franko Post, franko jedem deutschen Stückgutbahnhof oder franko auf sonst üblichem Wege. Wünscht der Besteller eine beschleunigte Versendung (z.B. via Luftfracht, Express), so hat er die Frachtkosten selbst zu tragen. Rollgeld geht zu Lasten des Bestellers. Eine Vergütung für Selbstabholung wird nicht gewährt.

2. Die Ware reist auf Gefahr des Empfängers, unabhängig vom Ort der Versendung. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

3. Angegebene Liefer- und Leistungstermine sind freibleibend und keine Fixtermine. Der Besteller kann uns nach Ablauf eines angegebenen Liefer- und Leistungstermins schriftlich eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Eine Ablehnung der Leistung nach Ablauf dieser Frist zur Nacherfüllung muss uns zuvor ausdrücklich angedroht worden sein. Weitgehende Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verzugs- oder Wegfall der Leistungspflicht richten sich nach Ziffer D. 5. (Haftungsumfang) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei höherer Gewalt, wie zum Beispiel Arbeitskampfmaßnahmen, unverschuldeten behördlichen Maßnahmen, unverschuldeten Betriebs- oder Verkehrsstörungen, Feuer, Überschwemmungen, Wasserschäden sowie unverschuldetem Energie- oder Rohstoffmangel verlängert sich die Lieferfrist bzw. Nachfrist nach entsprechender Mitteilung durch uns ohne weiteres um die Dauer der Verzögerung.

4. Wir geraten nicht in Verzug, solange der Besteller mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen uns gegenüber in Verzug ist.

5. Die Rückgabe verkaufter und mangelfreier Ware ist grundsätzlich ausgeschlossen. In Ausnahmefällen können wir diese in mangelfreiem Zustand  zurücknehmen. Die Berechnung der Gutschrift erfolgt auf Basis des Einkaufspreises.

Wird Ware aus Kulanzgründen zurückgenommen, geschieht dies nur unter der Voraussetzung, dass die DOT-Nummer des Reifens nicht älter als 1 Jahr ist. Weist die Ware eine DOT-Nummer älteren Datums auf, sind wir berechtigt, einen Abschlag in Höhe von 15% aufgrund verminderter Weiterverkaufsmöglichkeiten auf die zurückgegebene Ware vorzunehmen. Reifen mit einer DOT-Nummer älter drei Jahre, sind von der Rücknahme ausgeschlossen.

Im Falle der Rücknahme sind wir zudem berechtigt, eine Pauschale für die durch die Rücknahme entstehenden Kosten in Höhe von 5 % des Einkaufspreises zu berechnen. Dem Besteller wird nachgelassen, einen geringeren Schaden nachzuweisen. 

Die Gutschrift für die Warenrückgabe erfolgt unter Berücksichtigung aller Konditionsbestandteile nach Feststellung der Mangelfreiheit der zurückgenommenen Ware.

B. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen auch künftig entstehenden Forderungen aus den Geschäftsverbindungen mit dem Besteller bzw. bis zur Einlösung sämtlicher mit der Lieferung der Ware in Verbindung stehender Zahlungsmittel unser Eigentum. Eingelöst sind Zahlungsmittel, wenn sie unserem Konto unwiderruflich gutgeschrieben sind.

2. Der Besteller ist befugt, unser Eigentum im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, jedoch auch seinerseits ebenfalls nur unter Eigentumsvorbehalt. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung ist widerruflich, wenn sich der Besteller uns gegenüber im Verzug befindet oder mit seinen Kunden Unabtretbarkeit der Forderungen vereinbart. Die Verpfändung oder die Sicherungsübereignung der in unserem Eigentum stehenden Ware ist ausgeschlossen. 

3. Die Forderung des Bestellers aus der Weiterlieferung wird bereits jetzt mit allen Nebenrechten an uns abgetreten, und zwar gleichgültig, ob sie allein oder zusammen mit anderen Gegenständen geliefert wird. In letzteren Fällen ist die Forderung in Höhe des Anteils des Wertes unserer Ware an uns abzutreten. Ist zwischen dem Besteller und dessen Kunden eine Kontokorrentabrede getroffen worden, so wird hiermit die jeweilige Kontokorrentsaldoforderung zugunsten des Bestellers an uns abgetreten, und zwar bis zur Höhe unserer ausstehenden Rechnungen. Die Befugnis des Bestellers zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen erlischt bei Zahlungsverzug des Bestellers. Der Besteller ist verpflichtet, im Falle des Weiterverkaufes Namen und Anschrift seiner Kunden sowie den Lieferumfang und Zahlungsverkehr mit diesen festzuhalten und uns dahingehende Auskünfte jederzeit auf Anforderung zu erteilen.

4. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Be- und Verarbeitung erfolgen stets für uns unter Ausschluss des Eigentumserwerbs des Be- oder Verarbeiters nach § 950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Wird die Ware mit anderen Gegenständen vermischt, verbunden oder verarbeitet, so tritt der Besteller, soweit wir nicht ohnehin Miteigentümer der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Einstandspreise) zu dem der anderen Ware im Zeitpunkt der Vermischung, Verbindung oder Verarbeitung geworden sind, schon jetzt sein Eigentums- bzw. Miteigentums- und Besitzrecht an der neuen Gesamtheit an uns ab und verwahrt sie für uns.

5. Im Fall eines Insolvenzverfahrens ist der Besteller verpflichtet, jedem Dritten durch Beschilderung oder auf sonstige Weise die Ware als unser Eigentum kenntlich zu machen. Bei einem Eigenantrag hat dies vor Antragstellung, bei einem Gläubigerantrag unverzüglich nach Anhörung des Schuldners – sprich des Bestellers – zu erfolgen. Das Gleiche gilt bei Pfändungsmaßnahmen Dritter gegen den Besteller. Über den Eintritt eines solchen Ereignisses sind wir unverzüglich telefonisch und sodann schriftlich zu informieren.

Solange eine Forderung unsererseits besteht, sind wir berechtigt, vom Besteller jederzeit Auskunft zu verlangen, welche unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware noch in seinem Besitz ist und wo sie sich befindet. Darüber hinaus ist der Besteller verpflichtet, uns unverzüglich Änderungen des Verwahrungsortes unter Angabe des neuen Verwahrungsortes mitzuteilen. Wir sind ferner berechtigt, diese Ware jederzeit an der Stelle, an der sie sich befindet, zu besichtigen.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Mahnung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Der Besteller ist dann zur Herausgabe verpflichtet. Aufgrund des Eigentumsvorbehaltes können wir den Liefergegenstand nur herausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleibt vom Rücktritt unberührt. Wir werden jedoch versuchen, die zurückgenommene Ware bestmöglich zu verkaufen. Der Erlös wird auf unseren Schadensersatzanspruch angerechnet.

6. Der Besteller trägt die Gefahr für die von uns gelieferte Ware und ist verpflichtet, sie sorgfältig zu verwahren und ausreichend gegen Verlust (Diebstahl, Wasser, Feuer usw.) zu versichern. Er tritt den Anspruch gegen die Versicherung für den Fall eines Schadens hiermit im Voraus an uns ab, und zwar einen erstrangigen Teilbetrag in Höhe des Kaufpreises der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware.

7. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers sind wir zur Übertragung des von uns vorbehaltenen bzw. uns zustehenden Eigentums oder sonstiger Sicherungsmittel verpflichtet, wenn und soweit der Schätzwert der Vorbehaltsware und der anderen Sicherheiten unsere jeweils zu sichernde Gesamtforderung um 10 % übersteigt.

C. Zahlungsbedingungen
1. Unsere Rechnungen sind sofort zur Zahlung fällig. Mit dem Besteller vereinbarte Zahlungsziele werden auf unseren Rechnungen ausgewiesen und stellen ein verzugsbegründendes Datum dar. Die Möglichkeit der vorzeitigen Inverzugsetzung durch Mahnung bleibt uns unbenommen.

2. Skonto wird nur gewährt, wenn sich der Besteller mit anderen Rechnungen nicht in Zahlungsverzug befindet und der Rechnungsbetrag pünktlich bis zum Skontozahlungsziel bei uns in bar vorliegt oder unserem Konto gutgeschrieben ist. Bei bargeldloser Zahlung, insbesondere auch bei Scheckhergabe, kommt es in jedem Falle auf den Zeitpunkt der Gutschrift an. Bei Zahlung oder Gutschrift unter Vorbehalt, unter einer Bedingung oder unter sonstigen Einschränkungen, kann Skonto nicht gewährt werden. Das Risiko des Zahlungsweges trägt der Besteller.

3. Gutschriften, gleich aus welchem Rechtsgrund (Warenrücknahme, Bonusgutschriften, Reklamationsgutschriften), können ungeachtet des vereinbarten Zahlungsziels mit den offenen Rechnungen des Bestellers saldiert werden.

4. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.  Abzüge, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, werden nicht anerkannt

5. Die Ankündigung der Einreichung einer SEPA-Basis- oder –Firmenlastschrift, der sog. Pre-Notification, erfolgt mindestens sieben Kalendertage vor dem Fälligkeitsdatum.

D. Liefergegenstand, Gewährleistung, Haftung 
1. Unseren Angaben zum Liefer- und Leistungsgegenstand, zum Verwendungszweck usw. (z.B. Maße, Gewichte, Härte, Gebrauchswerte) stellen lediglich branchenübliche Beschreibungen bzw. Kennzeichnungen und keine zugesicherten Eigenschaften bzw. Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantien dar; sie sind nur als annähernd zu betrachten; branchenübliche Abweichungen bleiben vorbehalten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Garantien müssen ausdrücklich schriftlich im Einzelnen als solche bezeichnet werden.

Abweichungen von Mustern oder von früheren Lieferungen werden, soweit technisch möglich, vermieden.

Änderungen im Rahmen des für den Besteller Zumutbaren, insbesondere wenn sie dem technischen Fortschritt dienen und soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird, behalten wir uns vor. Lediglich erhebliche Abweichungen begründen einen Gewährleistungsanspruch nach den nachfolgenden Gewährleistungsbedingungen.

2. Bei berechtigten Mängelanzeigen sind wir zur Rückerstattung des Kaufpreises, zur Nachbesserung oder zur Lieferung mangelfreier Ersatzware innerhalb von vier Wochen nach Empfang der beanstandeten Ware verpflichtet. Dem Besteller, der kein Verbraucher ist, berechnen wir im Falle des Rücktritts oder der Nachlieferung einen Abzug, der dem Abnutzungsgrad des mangelhaften Reifens entspricht, sofern dessen Endabnehmer kein Verbraucher war. Mit Erbringung der Gewährleistung geht der mangelhafte Gegenstand in unser Eigentum über. Der Rückgriff ist ausgeschlossen, wenn die Gewährleistungspflicht des Bestellers auf einer Garantie des Bestellers beruht, die über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgeht. Gewährleistungsansprüche verjähren mit Ablauf von 2 Jahren nach Lieferung an den Verbraucher, jedoch spätestens mit Ablauf von 5 Jahren ab Lieferung an den Besteller.

3. Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen bzw. ein von uns zu vertretender Mangel liegt nicht vor, wenn

a) der Reifen von Dritten repariert, runderneuert, besohlt oder in anderer Weise bearbeitet wurde,

b) bei Reifen der notwendige bzw. der von uns in der neuesten Fassung des technischen Ratgebers jeweils vorgeschriebene Luftdruck nicht eingehalten war,

c) der Reifen einer übermäßigen, vorschriftswidrigen Beanspruchung ausgesetzt war, wie beispielsweise durch Überschreitung der für jede einzelne Reifengröße zulässigen Belastung und der dafür jeweils zugeordneten Fahrgeschwindigkeiten,

d) der Reifen durch unrichtige Radstellung schadhaft wurde oder durch andere Störungen im Radlauf (z.B. dynamische Unwucht) in seiner Leistung beeinträchtigt wurde,

e) der Reifen auf einer ihm nicht zugeordneten, nicht lehrenhaltigen, rostigen oder in sonstiger Weise mangelhaften Felge montiert war,

f) der Reifen durch äußere Einwirkung oder mechanische Verletzung schadhaft geworden oder äußerer Erhitzung ausgesetzt gewesen ist,

g) natürlicher Verschleiß oder von uns nicht verursachte Beschädigungen durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung vorliegen,

h) die Beschädigung auf Fahrlässigkeit, auf selbst oder von fremder Hand unsachgemäß vorgenommene Profiländerungen, Einkerbungen o.ä. oder auf einen Unfall zurückzuführen ist,

i) uns der reklamierte Reifen nicht zur Begutachtung vorgelegt wird.

Wenn es zur einwandfreien Begutachtung eines reklamierten Reifens notwendig ist, sind wir berechtigt, den Reifen auch zu zerschneiden.

4. Die Versendung eines beanstandeten Reifens durch den Besteller erfolgt grundsätzlich auf alleinige Gefahr des Bestellers. Die Versendung eines von uns ersatzweise gelieferten Reifens erfolgt grundsätzlich auf unsere alleinige Gefahr. Die Rücksendung eines Reifens, der nicht zu beanstanden war, erfolgt auf alleinige Gefahr des Bestellers.

5.  Haftungsumfang

a) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers uns, unseren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungsgehilfen gegenüber (im folgenden „Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen der Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Das gilt nicht, soweit uns, unseren Organen, unseren gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten.

Falls für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten gehaftet wird, ist der Umfang der Haftung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens begrenzt, wenn uns, unseren Organen, gesetzlichen Vertretern und/oder unseren Erfüllungsgehilfen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt, wobei bei einfachen Erfüllungsgehilfen diese Begrenzung des Haftungsumfanges bei jeder Fahrlässigkeit gilt.

b) Die Haftungsbegrenzungen aus Ziffer D.5.a) gelten nicht, soweit wir zwingend  nach Produkthaftungsgesetz und/oder bei der Verletzung des Lebens, des Körpers und/oder der Gesundheit haften. 

E. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Hinweispflichten, Datenschutz, Auslegungsregel
1. Als Erfüllungsort und Gerichtstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, soweit der Vertragspartner den Regeln über den kaufmännischen Verkehr unterliegt, insbesondere aus unseren Lieferungen, gilt Krefeld als vereinbart, auch wenn Verkäufe oder Lieferungen von einer Niederlassung vorgenommen sind. Dieser Gerichtsstand gilt auch für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. 

2. Es gilt ausschließlich das Recht der BRD unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

3. Der Besteller verpflichtet sich, die Ware so zu verkaufen, wie sie von uns klassiert wurde. Er wird seinen Kunden die genaue Beschaffenheit und technischen Details dieser Waren erläutern.

4. Der Besteller wird darauf hingewiesen, dass die zur Erfüllung des Vertragsverhältnisses personenbezogenen Daten bei uns gemäß den Vorschriften des BDSG gespeichert und bearbeitet werden. Wir werden entsprechende Daten auch zur Information über neue Produkte und Services nutzen. Der Besteller kann der Nutzung seiner Daten zu diesen Zwecken jederzeit bei uns widersprechen.

5. Für den Fall, dass eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sind oder unwirksam werden, bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.

-Stand 01.01.2017-

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